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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

S&A Schaltanlagenbau GmbH, Stand: Januar 2020

 

§ 1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.

 

§ 2 Angebote und Aufträge

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Lieferung zustande.

2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.

 

§ 3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit

3.1 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Lieferung durch den Käufer abhängig machen. Wir können dem Käufer für die Vorauszahlung der Lieferung eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Käufer kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Lieferungen bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.

3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder der Käufer Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.

 

§ 4 Preise

4.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, z.B. Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3 Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 4 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit unsere gültige Preisliste geändert, so können wir anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Wir werden dem Käufer vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Käufer kann in diesem Fall hinsichtlich der Leistungen, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurücktreten. Er muss den Rücktritt spätestens am 7. Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklären. Eine Übersendung per Telefax genügt.

 

§ 5 Lieferzeit

5.1 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 2 Wochen nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig.

5.2 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mit schriftlichem Zugang der Mitteilung bei uns beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Wird uns die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (darunter auch: IT-Angriffe trotz üblicher Schutzmaßnahmen sowie nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung durch unsere Zulieferer) ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.

5.4 Vor Ablauf der gemäß Absatz 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 8 Wochen an, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich (z. B. wegen Interessenwegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

5.5 Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden erforderlichen Genehmigungen, Unterlagen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers voraus.

 

§ 6 Versand und Gefahrübergang

6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Lieferung auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Bei vertraglich vereinbarter Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme auf den Käufer über. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Lieferung von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.

 

§ 7 Montage, Entgegennahme und Erfüllungsvorbehalt

7.1 Der Käufer hat unsere Lieferungen auf eigene Kosten zu übernehmen und dazu alle erforderlichen Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe, Anschlüsse, Vorrichtungen und Werkzeuge rechtzeitig vor Ort zu stellen. Der Käufer trägt  das Risiko und die Kosten für von ihm zu vertretende Wartezeiten und Verzögerungen.

7.2 Verlangt der Käufer nach Fertigstellung ein ihm zustehendes Recht auf die Abnahme der Lieferung, so ist diese vom Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Lässt der Käufer die Zweiwochenfrist verstreichen oder nimmt er die Lieferung in Gebrauch, so gilt diese als abgenommen.

7.3 Der Käufer darf die Entgegennahme unserer Lieferungen nur wegen erheblicher Mängel verweigern.

7.4 Die Erfüllung von Lieferungen und Verträgen steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen oder internationalen Außenwirtschaftsvorschriften und keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die mit einer Ausfuhr verbundenen Erfordernisse und Risiken trägt der Käufer.

 

§ 8 Lieferung von Standard-Software

8.1 Wurde mit dem Käufer eine zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Standard-Software (nicht Firmware) als Lieferbestandteil vereinbart, gilt hierfür - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - ergänzend folgendes:

  • Die Bereitstellung der Software erfolgt in maschinenlesbarer Form ohne gesonderte schriftliche Dokumentation.
  • Der Käufer erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrecht der Software, das auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
  • Das Nutzungsrecht der Software ist begrenzt auf den konkreten Vertragsgegenstand und die dafür benutzte Hardware auf einem Gerät (Einzelplatzlizenz). Die Nutzung für andere Zwecke und auf anderer Hardware bzw. anderen Geräten bedarf jeweils der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Zusätzliche Nutzungen der Software sind angemessen zu vergüten. Der Käufer ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf.
  • Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich zulässig, ist der Käufer nicht berechtigt, die Software zu verändern oder Teile davon herauszulösen und vorhandene Kennungen zu entfernen.
  • Soweit die von uns überlassene Software eine Fremdsoftware ist, gelten zusätzlich und vorrangig die Nutzungsbedingungen des fremden Lizenzgebers mit uns.
  • Der Käufer ist verpflichtet, Programme und Daten regelmäßig zu sichern und sonstige zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit von und für die Software keine Schäden zu erwarten sind. Sofern der Käufer dies unterlässt, ist eine Haftung durch uns für Datenverluste und andere darauf beruhende Schäden ausgeschlossen.
  • Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel der Software 12 Monate. Liegt ein Sachmangel vor, haben wir das Recht, diesen in angemessener Frist zu beheben. Für die Haftung/Gewährleistung gilt im Übrigen § 10.

 

§ 9 Zahlung

9.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

9.2 Der Käufer kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 20 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

9.3 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns - auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind - sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.

9.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

9.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

 

§ 10 Gewährleistung/Haftung

10.1 Der Käufer hat die empfangene Lieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von 2 Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

10.2 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Lieferung vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

10.3 Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

10.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

10.5 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

10.6 Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 5 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.7 Soweit wir bezüglich der Lieferung oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Lieferung eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

10.8 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in § 7 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.

10.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung durch uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.10 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die auf ein Jahr verkürzte Gewährleistung ist Bestandteil unserer Preiskalkulation zugunsten unserer Kunden. Eine längere Gewährleistungszeit bieten wir Ihnen auf Wunsch gegen Mehrkosten an.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag. Die gelieferten Leistungen gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.

11.2 Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.

11.3 Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.

11.4 Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer sicherungshalber an uns ab. Einer weiteren, besonderen Erklärung bedarf es insoweit nicht. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

§ 12 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für Zahlungen ist Garbsen, für unsere Warenlieferungen der Versandort.

 

§ 13 Datenverarbeitung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.

 

§ 14 Urheber- und Nutzungsrechte

14.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Weitergabe an Dritte darf nur nach unserer vorherigen Zustimmung erfolgen.

14.2 Ist nichts Abweichendes vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

14.2 An Standardsoftware und Firmware hat der Käufer das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Käufer darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

 

§ 15 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

15.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

15.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung durch uns abzutreten.

15.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel- und Scheckklagen - Hannover. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.4 Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen bestehen. Das gilt nicht für den Fall, dass das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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